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   BAG, 03.07.1970 - 2 AZR 380/69   

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BAG, 03.07.1970 - 2 AZR 380/69 (https://dejure.org/1970,770)
BAG, Entscheidung vom 03.07.1970 - 2 AZR 380/69 (https://dejure.org/1970,770)
BAG, Entscheidung vom 03. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 (https://dejure.org/1970,770)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachlich berechtigter Grund - Befristung von Arbeitsverhältnissen - Verlust des Kündigungsschutzes - Befristung aus allgemeinen Erwägungen - Anbieten neuer Berwerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1970, 1302
  • DB 1970, 2080
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 140/63

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung einer Probezeit

    Auszug aus BAG, 03.07.1970 - 2 AZR 380/69
    1 Das Landesarbextsgenchh hat im Ergebnis zutreffend die Befristung des ArbeitsVertrages vom 24 August 1967 für unwirksam angesehen Da die Klägerin Ansprüche für die Zeit nach dem 15 April 1968 verfolgt, kann dahingestellt bleiben, ob bereits bei Eingehen des erstnn oder zweiten Arbeitsverhaltnisses ein sachlich anerkennenswerter Grund für die Befristung dieser Ver trage nicht vorlag Earner braucht der Senat nicht zu der Hilfserwagung des Landesarbeitsgerichts Stellung zu nehmen, ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis sei dadurch zustandegekommen, daß die Klägerin über den 31 Marz 1966 hinaus weiterbeschaftigt wurde 2 Im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12 Oktober I960 (BAG 10, 65 AP Hr 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist davon auszugehen, daß befristete Arbeitsvertrage zulässig sind Das ergibt sich aus § 620 Abs. 1 BGB und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Die Befristung ist jedoch unzulässig, wenn sie als rechtliche Gestaltungsraoglichkeit objektiv funktionswidrig verwendet wird Das ist anzunehmen, wenn der durch die Kundigungsbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhaltnisses vereitelt wird und dafür kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt Daraus folgt, daß schon die einmalige Befristung eines Arbeitsverträges unzulässig sein kann (BAG 13) 96 « AP Hr 23 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 15, 132 = AP Hr 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) 3 Das beklagte Land hat geltend gemacht, die K l a g e n n sei deshalb befristet für die Zeit vom 4 September 1967 bis 15 A u n l 1968 eingestellt worden, weil im Erunjahr 1968 eine größere Zahl von Hochschulabsolventen als Bewerber um ein Lenramt zu erwarten war, als Planstellen frei waren Deshalb sollte 4.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 03.07.1970 - 2 AZR 380/69
    1 Das Landesarbextsgenchh hat im Ergebnis zutreffend die Befristung des ArbeitsVertrages vom 24 August 1967 für unwirksam angesehen Da die Klägerin Ansprüche für die Zeit nach dem 15 April 1968 verfolgt, kann dahingestellt bleiben, ob bereits bei Eingehen des erstnn oder zweiten Arbeitsverhaltnisses ein sachlich anerkennenswerter Grund für die Befristung dieser Ver trage nicht vorlag Earner braucht der Senat nicht zu der Hilfserwagung des Landesarbeitsgerichts Stellung zu nehmen, ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis sei dadurch zustandegekommen, daß die Klägerin über den 31 Marz 1966 hinaus weiterbeschaftigt wurde 2 Im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12 Oktober I960 (BAG 10, 65 AP Hr 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist davon auszugehen, daß befristete Arbeitsvertrage zulässig sind Das ergibt sich aus § 620 Abs. 1 BGB und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Die Befristung ist jedoch unzulässig, wenn sie als rechtliche Gestaltungsraoglichkeit objektiv funktionswidrig verwendet wird Das ist anzunehmen, wenn der durch die Kundigungsbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhaltnisses vereitelt wird und dafür kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt Daraus folgt, daß schon die einmalige Befristung eines Arbeitsverträges unzulässig sein kann (BAG 13) 96 « AP Hr 23 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 15, 132 = AP Hr 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) 3 Das beklagte Land hat geltend gemacht, die K l a g e n n sei deshalb befristet für die Zeit vom 4 September 1967 bis 15 A u n l 1968 eingestellt worden, weil im Erunjahr 1968 eine größere Zahl von Hochschulabsolventen als Bewerber um ein Lenramt zu erwarten war, als Planstellen frei waren Deshalb sollte 4.
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - (demnächst) AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 -) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 5. Juli 1970 (2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) fest.

    Es ist deswegen keine billigenswerte Erwägung, wenn ein Arbeitsvertrag mit Lehrkräften, die an einer Dauerbeschäftigung interessiert sind, aus der ganz allgemeinen Erwägung befristet wird, künftigen Bewerbern Arbeitsplätze zu erhalten (ebenso Jobs/ Bader, DB 1981, Beilage Nr. 21 S. 5 (zu III 2 b); Soergel/ Kraft, BGB, 11. Aufl., § 620 Rz. 12; Wenzel, MDR 1977, 453 (455); im Ergebnis auch Fenn, Anm. zu BAG AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; kritisch, aber ohne abweichendes Konzept: Wiedemann/Palenberg, RdA 1977, 88 f.; vgl. dazu auch KR-Hillebrecht § 620 BGB Rz 146 - 148).

  • BAG, 06.11.1996 - 7 AZR 909/95

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

    Ein solches Interesse setzt zumindest voraus, daß sich der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des befristeten Vertragsschlusses gegenüber dem auf unbestimmte Zeit einzustellenden Arbeitnehmer vertraglich gebunden hat (BAG Urteil vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 b der Gründe).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12.10.1960 GS 1/59 BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 03.07.1970 2 AZR 380/69 AP Nr. 33; BAG vom 04.02.1971 2 AZR 144/70 AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16.06.1976 2 AZR 630/74 AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 [demnächst] AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 602/79 ) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 05.07.1970 (2 AZR 380/69 AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) fest.

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